Hygiene

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Sehr geehrte Damen und Herren,

Informationen des Fahrlehrerverbandes Nordrhein e.V. für seine Mitglieder haben das für die Coronaschutzverordnung zuständige Dezernat 21 der Bezirksregierung Düsseldorf zu einer Klarstellung veranlasst:

„Im theoretischen Unterricht der Fahrschulen ist eine medizinische Maske zu tragen und 1,5 Meter Mindestabstand voneinander zu wahren. Die Maskenpflicht ergibt sich (ungeachtet eines ggf. vorgeschriebenen Mindestabstandes) aus § 3 Abs. 2 Nr. 1b CoronaSchVO. Die grundsätzliche Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern ergibt sich aus § 2 Abs. 1b der VO.

Ein Ausnahmetatbestand vom Erfordernis des einzuhaltenden Mindestabstands nach § 2 Abs. 2 CoronaschVO liegt hier nicht vor. Eine Ausnahme vom geforderten Mindestabstand nach § 2 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO greift nur unter der Voraussetzung, dass zur bestimmungsgemäßen Nutzung (hier: des Fahrschul-Schulungsraumes) erforderlich ist, den Mindestabstand zu unterschreiten. Dieses – tatsächliche – Erfordernis wird von Dez. 21 nicht gesehen. Vielmehr kann der Sitzabstand im Schulungsraum für den theoretischen Unterricht der Fahrschulen grundsätzlich so gewählt werden, dass 1,5 Meter zwischen den Personen bestehen.

§ 2 Abs. 3 der VO gilt vielmehr für Situationen, in denen es technisch nicht vermeidbar ist, sich unterhalb der vorgeschriebenen Abstandsgrenze nahe zu kommen. Dies ist z. B. bei Aufzügen/Fahrstühlen der Fall.

Im vorliegenden Fall sieht Dez.21 auch keine Begründung des Fahrlehrerverbandes, warum der Mindestabstand im Theorieunterricht nicht eingehalten werden kann oder dessen Unterschreitung erforderlich sein soll. Nur unter dieser Voraussetzung kann (d. h. darf) der Mindestabstand nach § 2 Abs. 3 Satz 1 oder 2 überhaupt unterschritten werden. Diese Voraussetzung sieht Dez. 21 vorliegend nicht als erfüllt an. Die Schlussfolgerung des Fahrlehrerverbandes ist nach seiner Ansicht unzutreffend.“

Diese Einschätzung der Bezirksregierung bitte ich als bindend anzusehen, um Beachtung wird gebeten.